Daraus folgt, dass die Kriterien, welche für die anerkannten Mehrkosten bei der Erstellung einer Schutzanlage angewendet werden, eben nicht sinngemäss für die Aufhebung gelten. Folglich können bei einem Rückbau der San Hist nicht die gleichen Kriterien angewandt werden, wie bei einem Neubau oder einer Erneuerung von Schutzanlagen. e. Ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die San Hist für den Neubau einer Doppelturnhalle hinderlich ist, so ist nichts gegen ihren Entscheid einzuwenden, die Schutzanlage abzubrechen. Aus Art. 71 Abs. 2 BZG kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Bund für die Abbruchkosten bzw. Rückbaukosten der Gebäudehülle aufzukommen hat.