Die enge Auslegung der anerkannten Mehrkosten bei der Aufhebung von Schutzanlagen deckt sich auch mit Art. 51 BZG, wonach der Bund gemäss neuer Zuständigkeitsfinanzierung, sämtliche Kosten für die Erstellung, Ausrüstung, Unterhalt, Erneuerung und Umnutzung von Schutzanlagen trägt. In diesem Zusammenhang wurde der Aspekt der Aufhebung von Schutzanlagen ausgelassen. Daraus folgt, dass die Kriterien, welche für die anerkannten Mehrkosten bei der Erstellung einer Schutzanlage angewendet werden, eben nicht sinngemäss für die Aufhebung gelten.