Gesamtwert von CHF 36’000.00 bewilligt. Die Rekurskommission ist sich durchaus bewusst, dass die Erläuterungen zum BZG und zur ZSV vom BABS definiert bzw. erlassen wurden. Trotzdem: im Ergebnis ist den Erläuterungen zum BZG und zur ZSV zu folgen und eine enge Auslegung der anerkannten Mehrkosten bei der Aufhebung von Schutzanlagen zu befürworten. Hierfür spricht zudem, dass in der Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung stets nur von Erstellungskosten die Rede ist. Abbruchkosten werden hingegen an keiner Stelle erwähnt. Die enge Auslegung der anerkannten Mehrkosten bei der Aufhebung von Schutzanlagen deckt sich auch mit Art.