d. Diese Schlussfolgerung entspricht denn auch der Praxis des BABS gemäss den Erläuterungen zum BZG und zur ZSV 2004 vom 7. Oktober 2004. Darin wird Art. 71 Abs. 2 BZG dahingehend ausgelegt, dass unter die anerkannten Mehrkosten bei der Aufhebung von Schutzanlagen alle Aufwendungen subsumiert werden, die sich aus dem Entfernen und fachgerechten Entsorgen der weisungsbedingten Installationen ergeben, nicht aber jene für den Rückbau der Rohsubstanz. Im Einklang mit diesen Erläuterungen hat das BABS die Übernahme der Kosten für den Rückbau diverser mobiler Einrichtungsgegenstände wie Liegestellen, Sanitätsmaterial, Notleuchten, Dampfkochapparat, Notstromaggregate, Öltank, Küche oder Boiler im