Werden Schutzanlagen - im Zuge der mit der Revision verbundenen Regionalisierung des Zivilschutzes - aufgehoben, so kann der Eigentümer uneingeschränkt über die Anlage verfügen (Art. 8 der Weisungen des BABS zur Planung der Verwendung der Schutzanlagen des Zivilschutzes vom 1. Juni 2003). Ziel der Aufhebung muss demnach sein, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die Einwohnergemeinde X. als Eigentümerin frei über die Räumlichkeiten der (ehemaligen) San Hist verfügen kann. Was die Eigentümerin dann aber mit der vorhandenen Bausubstanz macht, ist ihr freier Entscheid.