Hierfür spricht, dass es sich bei der Aufhebung einer Schutzanlage um eine funktionale Aufhebung handelt, die zum Ausdruck bringt, dass es einer Weiterführung der Räumlichkeiten als Schutzanlage (mit den dafür spezifisch erforderlichen Einbauten und Einrichtungen) nicht mehr bedarf und unnötige Betriebs- und Unterhaltskosten verhindert werden sollen. Werden Schutzanlagen - im Zuge der mit der Revision verbundenen Regionalisierung des Zivilschutzes - aufgehoben, so kann der Eigentümer uneingeschränkt über die Anlage verfügen (Art. 8 der Weisungen des BABS zur Planung der Verwendung der Schutzanlagen des Zivilschutzes vom 1. Juni 2003).