, Zürich 2001, N 121). c. In Anwendung der grammatikalischen Auslegung, kann zunächst der Begriff «Aufhebung» nicht dem Begriff «Abbruch» oder «Rückbau» gleichgesetzt werden. Hierfür spricht, dass es sich bei der Aufhebung einer Schutzanlage um eine funktionale Aufhebung handelt, die zum Ausdruck bringt, dass es einer Weiterführung der Räumlichkeiten als Schutzanlage (mit den dafür spezifisch erforderlichen Einbauten und Einrichtungen) nicht mehr bedarf und unnötige Betriebs- und Unterhaltskosten verhindert werden sollen.