Trotzdem; Ausgangspunkt einer jeden Auslegung ist die grammatikalische Auslegung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zugrunde liegenden Wertung (BGE 122 V 362 E. 4a). Der Wortlaut einer Norm soll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers betrachtet werden und zu einem befriedigenden, vernünftigen und praktikablen Ziel führen (Häfelin Ulrich / Haller Walter, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 121).