es gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegungsmethode. Auch im Verwaltungsrecht wird der Methodenpluralismus befürwortet, so dass keiner der Auslegungsmethoden einen absoluten Vorrang eingeräumt wird (Häfelin Ulrich / Müller Georg, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 214 ff.). Trotzdem; Ausgangspunkt einer jeden Auslegung ist die grammatikalische Auslegung.