3 diesem Punkt zuzustimmen. Fraglich ist hingegen, ob dies gleichermassen auch für Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Aufhebung einer geschützten Sanitätsstelle gilt. Die den Zivilschutz regelnden gesetzlichen Vorschriften schweigen sich zu dieser Fragestellung aus. b. Wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist und die Tragweite einer Bestimmung nicht genau umrissen werden kann, muss die Bestimmung ausgelegt werden. Öffentlich-rechtliche Normen bedürfen dabei keiner besonderen Methode; es gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung.