Folgt man der Begriffsdefinition gemäss Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung, so errechnen sich die anerkannten Mehrkosten eines Schutzraumes gemäss Art. 71 Abs. 2 BZG aus der Differenz zwischen den Erstellungskosten des Schutzraumes (inklusive Ausrüstung) und den Erstellungskosten eines gleich grossen Kellers. Führt die Beschwerdeführerin aus, dass hierunter Mehraufwendungen für den zusätzlichen Aushub, Wandstärke oder Armierungen zu verstehen sind und bei einem Neubau bzw. Umbau vom Bund finanziert werden, so ist ihr in