Zum Begriff und Inhalt der anerkannten Mehrkosten äussert sich einzig die Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung (BBl 2002 1719). Dem BZG oder der darauf erlassenen Verordnung vom 5. Dezember 2003 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV, SR 520.11) ist diesbezüglich nichts zu entnehmen. Folgt man der Begriffsdefinition gemäss Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung, so errechnen sich die anerkannten Mehrkosten eines Schutzraumes gemäss Art. 71 Abs. 2 BZG aus der Differenz zwischen den Erstellungskosten des Schutzraumes (inklusive Ausrüstung) und den Erstellungskosten eines gleich grossen Kellers.