E contrario kann gefolgert werden, dass alle anderen Kosten durch die Kantone bzw. die Gemeinden getragen werden (BBl 2002 1719). Ob dieser Artikel als gesetzliche Grundlage für eine finanzielle Verpflichtung des Bundes betreffend die beantragten CHF 186’000.00 herangezogen werden kann, ist fraglich und hängt davon ab, was unter dem Passus «Übernahme der anerkannten Mehrkosten bei der Aufhebung von Schutzanlagen» subsumiert werden kann. a. Zum Begriff und Inhalt der anerkannten Mehrkosten äussert sich einzig die Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung (BBl 2002 1719).