71 Abs. 2 BZG. Dieser bestimmt, dass der Bund die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, Ausrüstung, Erneuerung sowie Umnutzung oder Aufhebung von Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräumen trägt. Dabei regelt der Art. 71 Abs. 1 bis 3 BZG die Übernahme der Kosten durch den Bund abschliessend. E contrario kann gefolgert werden, dass alle anderen Kosten durch die Kantone bzw. die Gemeinden getragen werden (BBl 2002 1719).