An die Stelle der bisherigen Beitragsfinanzierung, bei der sich der Bund abgestuft nach der Finanzkraft der Kantone an den Kosten für den Zivilschutz beteiligt hat, trat die sogenannte Zuständigkeitsfinanzierung. Entsprechend den definierten Zuständigkeiten werden die Kosten neu in vollem Umfang von der zuständigen Instanz getragen (Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung vom 17. Oktober 2001, BBl 2002 , S. 1720). 4. Betreffend die Kostenübernahme für Rückbauarbeiten der San Hist durch den Bund, beruft sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf Art. 71 Abs. 2 BZG.