BZG handelt es sich bei der San Hist um eine Schutzanlage, für deren Erstellung, Ausrüstung, Unterhalt, Erneuerung und Umnutzung der Bund zuständig ist (vgl. Art. 51 BZG). Die Zuständigkeit ist von Bedeutung, da mit Inkrafttreten des BZG am 1. Januar 2004 im Bereich des Zivilschutzes eine Änderung des Finanzierungsmodus vorgenommen wurde. An die Stelle der bisherigen Beitragsfinanzierung, bei der sich der Bund abgestuft nach der Finanzkraft der Kantone an den Kosten für den Zivilschutz beteiligt hat, trat die sogenannte Zuständigkeitsfinanzierung.