Die Zuständigkeit der Rekurskommission ist gegeben. 2. Durch die Verfügung des BABS vom 16. März 2005 ist die Beschwerdeführerin beschwert und somit ohne weiteres zur (im Übrigen auch form- und fristgerecht erhobenen) Beschwerde legitimiert. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 20 ff. der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Gemäss Art. 50 Bst. c BZG handelt es sich bei der San Hist um eine Schutzanlage, für deren Erstellung, Ausrüstung, Unterhalt, Erneuerung und Umnutzung der Bund zuständig ist (vgl. Art.