2 stützt. In dessen Art. 67 Abs. 3 wird bestimmt, dass über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf das Zivilschutzrecht stützen, jedoch nicht die Schadenshaftung betreffen, die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes entscheidet. Entscheide der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Bundes unterliegen der Beschwerde an die für den Zivilschutz zuständige Eidgenössische Rekurskommission (Art. 67 Abs. 4 BZG). Die Zuständigkeit der Rekurskommission ist gegeben.