Das BABS stimmte der Aufhebung zu und die Gemeinde stellte in der Folge ein Gesuch um Kostenübernahme der Rückbauarbeiten (kompletter Abbruch der Anlage) im Umfange von Fr. 186’000.-. Das BABS genehmigte nur einen Beitrag von Fr. 36’000.-, im Wesentlichen mit der Begründung, unter die anerkannten Mehrkosten könnten nur Aufwendungen subsummiert werden, die sich aus dem Entfernen und fachgerechten Entsorgen der weisungsbedingten Installationen ergeben, nicht aber jene für den Rückbau der Rohsubstanz. Die Gemeinde X. beharrte darauf, dass auch die Kosten des Rückbaus der Gebäudehülle anteilsmässig zu berücksichtigen sei. Die Rekurskommission weist die von der Gemeinde erhobene Beschwerde ab.