1 - Nach der funktionellen Aufhebung als Schutzanlage kann der Eigentümer darüber frei verfügen. Will er die Anlage umnutzen oder vollständig abbrechen, hat er die daraus entstehenden Kosten selbst zu tragen. - Eine Gleichsetzung der Aufhebung einer Schutzanlage mit deren vollständigem Rückbau (inklusive Gebäudehülle) entspricht nicht dem Sinne des Art. 71 Abs. 2 BZG.