{"Signatur": "CH_VB_023", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-10-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_023_JAAC-70-39--_2005-10-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007304.pdf?ID=150007304", "Checksum": "45d8fbd2fb2dafc8f3002906158add57"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten 29.10.2005 JAAC 70.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours en matière de protection civile 29.10.2005 JAAC 70.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di protezione civile   29.10.2005 JAAC 70.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours en matière de protection civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di protezione civile  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de protection civile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:29", "Checksum": "d3a8b88ccc80cdeee185aff045634db3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten 29.10.2005 JAAC 70.39 \r\n\n 4\nGleichsetzung der Aufhebung einer Schutzanlage mit deren Rückbau, wie es\ndie Beschwerdeführerin fordert, ist zusammengefasst nicht Sinn und Zweck\ndes Art. 71 Abs. 2 BZG und findet weder im BZG noch in der ZSV eine Stütze.\nd. Diese Schlussfolgerung entspricht denn auch der Praxis des BABS gemäss\nden Erläuterungen zum BZG und zur ZSV 2004 vom 7. Oktober 2004. Darin\nwird Art. 71 Abs. 2 BZG dahingehend ausgelegt, dass unter die anerkannten\nMehrkosten bei der Aufhebung von Schutzanlagen alle Aufwendungen\nsubsumiert werden, die sich aus dem Entfernen und fachgerechten Entsorgen\nder weisungsbedingten Installationen ergeben, nicht aber jene für den\nRückbau der Rohsubstanz. Im Einklang mit diesen Erläuterungen hat\ndas BABS die Übernahme der Kosten für den Rückbau diverser mobiler\nEinrichtungsgegenstände wie Liegestellen, Sanitätsmaterial, Notleuchten,\nDampfkochapparat, Notstromaggregate, Öltank, Küche oder Boiler im\nGesamtwert von CHF 36’000.00 bewilligt.\nDie Rekurskommission ist sich durchaus bewusst, dass die Erläuterungen\nzum BZG und zur ZSV vom BABS definiert bzw. erlassen wurden. Trotzdem:\nim Ergebnis ist den Erläuterungen zum BZG und zur ZSV zu folgen und\neine enge Auslegung der anerkannten Mehrkosten bei der Aufhebung von\nSchutzanlagen zu befürworten. Hierfür spricht zudem, dass in der Botschaft\nzur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung stets nur von Erstellungskosten\ndie Rede ist. Abbruchkosten werden hingegen an keiner Stelle erwähnt.\nDie enge Auslegung der anerkannten Mehrkosten bei der Aufhebung von\nSchutzanlagen deckt sich auch mit Art. 51 BZG, wonach der Bund gemäss\nneuer Zuständigkeitsfinanzierung, sämtliche Kosten für die Erstellung,\nAusrüstung, Unterhalt, Erneuerung und Umnutzung von Schutzanlagen\nträgt. In diesem Zusammenhang wurde der Aspekt der Aufhebung von\nSchutzanlagen ausgelassen. Daraus folgt, dass die Kriterien, welche für die\nanerkannten Mehrkosten bei der Erstellung einer Schutzanlage angewendet\nwerden, eben nicht sinngemäss für die Aufhebung gelten. Folglich können bei\neinem Rückbau der San Hist nicht die gleichen Kriterien angewandt werden,\nwie bei einem Neubau oder einer Erneuerung von Schutzanlagen.\ne. Ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, dass die San Hist für den\nNeubau einer Doppelturnhalle hinderlich ist, so ist nichts gegen ihren\nEntscheid einzuwenden, die Schutzanlage abzubrechen. Aus Art. 71 Abs. 2\nBZG kann aber nicht abgeleitet werden, dass der Bund für die Abbruchkosten\nbzw. Rückbaukosten der Gebäudehülle aufzukommen hat. An diesem Ergebnis\nändert auch die Tatsache nichts, dass der Bau und Betrieb von Schutzanlagen\nbundesrechtlich vorgeschrieben ist. Die eidgenössische Bevölkerungs- und\nZivilschutzgesetzgebung mag zwar natürlich-kausal für die entstandenen\nAbbruchkosten sein; dies vermag für sich alleine aber keine Kostenpflicht des\nBundes zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. September 2000,\n1A.366/1999); hierfür wäre eine genügende gesetzliche Grundlage erforderlich.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 70.39 - Auszug aus dem Entscheid 01/2005 der Rekurskommission für\nZivilschutzangelegenheiten vom 29. Oktober 2005. Es wurde keine\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Urteil ist rechtskräftig\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2006\nAnnée\nAnno\n\nBand 70\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 304\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}