{"Signatur": "CH_VB_023", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-10-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_023_JAAC-70-39--_2005-10-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007304.pdf?ID=150007304", "Checksum": "45d8fbd2fb2dafc8f3002906158add57"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten 29.10.2005 JAAC 70.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours en matière de protection civile 29.10.2005 JAAC 70.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di protezione civile   29.10.2005 JAAC 70.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours en matière de protection civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di protezione civile  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de protection civile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:29", "Checksum": "d3a8b88ccc80cdeee185aff045634db3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten 29.10.2005 JAAC 70.39 \r\n\n 3\ndiesem Punkt zuzustimmen. Fraglich ist hingegen, ob dies gleichermassen\nauch für Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der Aufhebung einer\ngeschützten Sanitätsstelle gilt. Die den Zivilschutz regelnden gesetzlichen\nVorschriften schweigen sich zu dieser Fragestellung aus.\nb. Wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist und die Tragweite einer Bestimmung\nnicht genau umrissen werden kann, muss die Bestimmung ausgelegt werden.\nÖffentlich-rechtliche Normen bedürfen dabei keiner besonderen Methode;\nes gelten die üblichen Methoden der Gesetzesauslegung. Zur Anwendung\ngelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische\nund teleologische Auslegungsmethode. Auch im Verwaltungsrecht wird der\nMethodenpluralismus befürwortet, so dass keiner der Auslegungsmethoden\neinen absoluten Vorrang eingeräumt wird (Häfelin Ulrich / Müller Georg,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 214 ff.). Trotzdem;\nAusgangspunkt einer jeden Auslegung ist die grammatikalische Auslegung. Ist\nder Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss\nnach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller\nAuslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text\nzugrunde liegenden Wertung (BGE 122 V 362 E. 4a). Der Wortlaut einer Norm\nsoll nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Zielvorstellungen des\nGesetzgebers betrachtet werden und zu einem befriedigenden, vernünftigen\nund praktikablen Ziel führen (Häfelin Ulrich / Haller Walter, Schweizerisches\nBundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N 121).\nc. In Anwendung der grammatikalischen Auslegung, kann zunächst\nder Begriff «Aufhebung» nicht dem Begriff «Abbruch» oder «Rückbau»\ngleichgesetzt werden. Hierfür spricht, dass es sich bei der Aufhebung einer\nSchutzanlage um eine funktionale Aufhebung handelt, die zum Ausdruck\nbringt, dass es einer Weiterführung der Räumlichkeiten als Schutzanlage\n(mit den dafür spezifisch erforderlichen Einbauten und Einrichtungen)\nnicht mehr bedarf und unnötige Betriebs- und Unterhaltskosten verhindert\nwerden sollen. Werden Schutzanlagen - im Zuge der mit der Revision\nverbundenen Regionalisierung des Zivilschutzes - aufgehoben, so kann\nder Eigentümer uneingeschränkt über die Anlage verfügen (Art. 8 der\nWeisungen des BABS zur Planung der Verwendung der Schutzanlagen\ndes Zivilschutzes vom 1. Juni 2003). Ziel der Aufhebung muss demnach\nsein, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die Einwohnergemeinde X.\nals Eigentümerin frei über die Räumlichkeiten der (ehemaligen) San Hist\nverfügen kann. Was die Eigentümerin dann aber mit der vorhandenen\nBausubstanz macht, ist ihr freier Entscheid. Ob sie eine Umnutzung oder\neinen Abbruch bzw. Rückbau der Schutzanlage in Erwägung zieht, ist\naus der Sicht des für die Aufhebung von Schutzanlagen gemäss Art. 33\nAbs. 2 ZSV zuständigen BABS nicht von Bedeutung. Entschliesst sich ein\nEigentümer im Rahmen seiner wiedergewonnenen Verfügungsfreiheit\nnach Aufhebung der Zivilschutz-Zweckbestimmung seiner Räumlichkeiten\nzu einer künftigen Nutzung, die weiter reichende bauliche Massnahmen\nerfordert, so hat er die mit verbundenen Kosten selber zu finanzieren. A\nfortiori muss das bei einem vollständigen Abbruch bzw. einem ebensolchen\nRückbau der ganzen Räumlichkeiten (inklusive Gebäudehülle) gelten. Eine\n\n"}