{"Signatur": "CH_VB_023", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-10-29", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_023_JAAC-70-39--_2005-10-29.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007304.pdf?ID=150007304", "Checksum": "45d8fbd2fb2dafc8f3002906158add57"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 70.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten 29.10.2005 JAAC 70.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours en matière de protection civile 29.10.2005 JAAC 70.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di protezione civile   29.10.2005 JAAC 70.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours en matière de protection civile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di protezione civile  "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de protection civile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:29", "Checksum": "d3a8b88ccc80cdeee185aff045634db3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten 29.10.2005 JAAC 70.39 \r\n\n 2\nstützt. In dessen Art. 67 Abs. 3 wird bestimmt, dass über Ansprüche\nvermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegen den Bund, die sich auf das\nZivilschutzrecht stützen, jedoch nicht die Schadenshaftung betreffen, die für\nden Zivilschutz zuständige Stelle des Bundes entscheidet. Entscheide der für\nden Zivilschutz zuständigen Stelle des Bundes unterliegen der Beschwerde an\ndie für den Zivilschutz zuständige Eidgenössische Rekurskommission (Art. 67\nAbs. 4 BZG). Die Zuständigkeit der Rekurskommission ist gegeben.\n2. Durch die Verfügung des BABS vom 16. März 2005 ist die\nBeschwerdeführerin beschwert und somit ohne weiteres zur (im Übrigen\nauch form- und fristgerecht erhobenen) Beschwerde legitimiert. Das\nVerfahren richtet sich nach den Art. 20 ff. der Verordnung vom 3. Februar\n1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und\nSchiedskommissionen (SR 173.31). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n3. Gemäss Art. 50 Bst. c BZG handelt es sich bei der San Hist um eine\nSchutzanlage, für deren Erstellung, Ausrüstung, Unterhalt, Erneuerung und\nUmnutzung der Bund zuständig ist (vgl. Art. 51 BZG). Die Zuständigkeit ist von\nBedeutung, da mit Inkrafttreten des BZG am 1. Januar 2004 im Bereich des\nZivilschutzes eine Änderung des Finanzierungsmodus vorgenommen wurde.\nAn die Stelle der bisherigen Beitragsfinanzierung, bei der sich der Bund\nabgestuft nach der Finanzkraft der Kantone an den Kosten für den Zivilschutz\nbeteiligt hat, trat die sogenannte Zuständigkeitsfinanzierung. Entsprechend\nden definierten Zuständigkeiten werden die Kosten neu in vollem Umfang\nvon der zuständigen Instanz getragen (Botschaft zur Totalrevision der\nZivilschutzgesetzgebung vom 17. Oktober 2001, BBl 2002 , S. 1720).\n4. Betreffend die Kostenübernahme für Rückbauarbeiten der San Hist durch\nden Bund, beruft sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf Art. 71\nAbs. 2 BZG. Dieser bestimmt, dass der Bund die anerkannten Mehrkosten für\ndie Erstellung, Ausrüstung, Erneuerung sowie Umnutzung oder Aufhebung\nvon Schutzanlagen und Kulturgüterschutzräumen trägt. Dabei regelt der Art.\n71 Abs. 1 bis 3 BZG die Übernahme der Kosten durch den Bund abschliessend.\nE contrario kann gefolgert werden, dass alle anderen Kosten durch die\nKantone bzw. die Gemeinden getragen werden (BBl 2002 1719). Ob dieser\nArtikel als gesetzliche Grundlage für eine finanzielle Verpflichtung des Bundes\nbetreffend die beantragten CHF 186’000.00 herangezogen werden kann,\nist fraglich und hängt davon ab, was unter dem Passus «Übernahme der\nanerkannten Mehrkosten bei der Aufhebung von Schutzanlagen» subsumiert\nwerden kann.\na. Zum Begriff und Inhalt der anerkannten Mehrkosten äussert sich einzig\ndie Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung (BBl 2002 1719).\nDem BZG oder der darauf erlassenen Verordnung vom 5. Dezember 2003 über\nden Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV, SR 520.11) ist diesbezüglich\nnichts zu entnehmen. Folgt man der Begriffsdefinition gemäss Botschaft\nzur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung, so errechnen sich die\nanerkannten Mehrkosten eines Schutzraumes gemäss Art. 71 Abs. 2 BZG\naus der Differenz zwischen den Erstellungskosten des Schutzraumes (inklusive\nAusrüstung) und den Erstellungskosten eines gleich grossen Kellers. Führt\ndie Beschwerdeführerin aus, dass hierunter Mehraufwendungen für den\nzusätzlichen Aushub, Wandstärke oder Armierungen zu verstehen sind und\nbei einem Neubau bzw. Umbau vom Bund finanziert werden, so ist ihr in\n\n"}