Aus dem BMG selber und der gestützt darauf vom Bundesrat am 27. November 1978 erlassenen Verordnung über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautenverordnung [BMV], SR 520.21) sowie aus den entsprechenden Materialien ergeben sich keine Bestimmungen oder zumindest Hinweise darauf, ob eine auf das Schutzbautenrecht des Bundes gestützte Verfügung der zuständigen kantonalen Behörde im Allgemeinen und eine Verfügung über die Umwandlung einer Sicherheitsleistung in einen Ersatzbeitrag im Besonderen zunächst von einer kantonalen Beschwerdeinstanz überprüft werden darf, bevor die in Art. 15 Abs. 3 BMG verankerte Zuständigkeit