2 Zuständigkeit der Rekurskommission ZSA zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sei gegeben. Ob dies indessen zutrifft, bedarf einer eingehenderen Prüfung. 4. Die Durchführung des BMG ist Sache der Kantone; sie bezeichnen die zuständigen Behörden und ordnen das Verfahren (Art. 18 BMG), wobei der Bundesrat die Oberaufsicht ausübt und die notwendigen Ausführungsbestimmungen erlässt (Art. 19 Abs. 1 BMG).