Diese ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über Katastrophenhilfe und Bevölkerungsschutz vom 5. Dezember 1983 (KBV/AG, 501.000), wo anstelle der heutigen Bezeichnung der Beschwerdegegnerin noch der frühere Begriff «Abteilung Zivile Verteidigung» zu finden ist. Somit liegt mit der angefochtenen Verfügung zwar an sich ein Entscheid der zuständigen kantonalen Behörde über einen Anspruch vermögensrechtlicher Natur auf Grund des BMG vor, so dass sich daraus schliessen liesse, die