14 Abs. 3 BMG). 3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich der verfügte Anspruch auf das BMG stützt, wie dies auch aus der Verfügung ohne weiteres ersichtlich ist. Ferner wird von keiner Seite die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin zum Erlass der angefochtenen Verfügung in Zweifel gezogen. Diese ergibt sich aus § 20 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über Katastrophenhilfe und Bevölkerungsschutz vom 5. Dezember 1983 (KBV/AG, 501.000), wo anstelle der heutigen Bezeichnung der Beschwerdegegnerin noch der frühere Begriff «Abteilung Zivile Verteidigung» zu finden ist.