15 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz [BMG], SR 520.2). Über entsprechende Ansprüche von oder gegen Kantone oder Gemeinden, die sich auf das BMG stützen, entscheidet die nach kantonalem Recht zuständige Behörde (Art. 15 Abs. 1 BMG). Entscheide der zuständigen kantonalen Behörde unterliegen sodann der Beschwerde an die Rekurskommission ZSA und deren Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 15 Abs. 3 BMG). Dies gilt namentlich auch dann, wenn Hauseigentümer ihre Baupflicht und, im gleichen Verfahren, ihre Verpflichtung zur Leistung von Ersatzbeiträgen bestreiten (Art. 14 Abs. 3 BMG).