Die angefochtene Verfügung betrifft die Umwandlung einer Sicherheitsleistung in einen Ersatzbeitrag und dessen Festsetzung auf Fr. (…). Es handelt sich somit nach konstanter Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten (Rekurskommission ZSA) - und entgegen der nicht näher begründeten Auffassung des Rechtsdiensts des Regierungsrates - offensichtlich um einen Anspruch vermögensrechtlicher Natur im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1963 über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz [BMG], SR 520.2).