Aus den Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin bezweifelt die Richtigkeit der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung bzw. der genannten Rechtsmittelbehörde (Regierungsrat des Kantons X.) unter Hinweis auf die verfahrensrechtlich relevante Unterscheidung zwischen Streitigkeiten vermögensrechtlicher und nicht vermögensrechtlicher Natur. Bevor über die Rechtmässigkeit dieser Verfügung in materieller Hinsicht zu entscheiden ist, muss deshalb vorab die Zuständigkeit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde geklärt werden. 2. Die angefochtene Verfügung betrifft die Umwandlung einer Sicherheitsleistung in einen Ersatzbeitrag und dessen Festsetzung auf Fr. (…).