Bevölkerungsschutz. Funktionelle Zuständigkeit der Eidgenössischen Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten (Rekurskommission ZSA). Vorgängiger innerkantonaler Rechtsmittelweg im Schutzbautenrecht. Art. 15 und 18 BMG. - Den Kantonen ist es freigestellt, im Schutzbautenrecht eine innerkantonale Rechtsmittelinstanz vorzusehen (E. 2.1 und 2.2). - Der Rekurskommission ZSA fehlt die funktionelle Zuständigkeit und sie tritt auf die Beschwerde nicht ein, wenn der innerkantonale Rechtsmittelweg vorgängig nicht beschritten wurde (E. 6).