Selbst wenn man eine solche annehmen wollte, würde sie 30 Jahre betragen. Auch diesfalls wäre die absolute Verjährung noch nicht eingetreten. Damit ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet, abzuweisen ist. 7 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.117 - Auszug aus einem Entscheid der Rekurskommission für Zivilschutzangelegenheiten vom 24. Mai 2002. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht am 6. Dezember 2002 abgewiesen [2A.319/2002]