6 Behörden, den Abbruch einer widerrechtlich erstellten Baute zu verlangen, heranzieht (vgl. BGE 107 Ia 122 ff., unter Bezugnahme auf den das Forstrecht betreffenden BGE 105 Ib 265 ff.). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verjährungsfrist für Forderungen der vorliegenden Art zehn Jahre beträgt. Diese zehnjährige Verjährungsfrist ist rechtzeitig unterbrochen worden und hat neu zu laufen begonnen. Die zweite Laufzeit ist noch nicht abgelaufen. Eine absolute Verjährungsfrist für Forderungen der vorliegenden Art ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Selbst wenn man eine solche annehmen wollte, würde sie 30 Jahre betragen.