Damit bestätigt sich, dass die verfahrensgegenständliche Forderung weder verjährt noch verwirkt ist. c. Wollte man - entgegen dem soeben Ausgeführten - einer absoluten Verjährung das Wort reden, so müsste die vom Bundesgericht für Ersatzbeitragsforderungen der vorliegenden Art im bereits erwähnten Parallelfall (ZBl 1996, S. 475) vergleichsweise herangezogene Regelung der Forstgesetzgebung, die von einer absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren ausgeht, gelten. Ebenfalls 30 Jahre betrüge die absolute Verjährungsfrist, wenn man analogerweise - aus dem Bereich des Baurechts - die Befugnis der