Die Verjährungsfristen an sich, so das Bundesgericht, böten dem Steuerpflichtigen in aller Regel, abgesehen von einem treuwidrigen Verzögern nötiger Amtshandlungen, genügend Schutz gegen ein unerträglich langes Verfahren (BGE 126 II 1 ff., BGE 126 II 49 ff.). In Beachtung dieser Rechtsprechung darf keinesfalls gesagt werden, bezüglich der Ersatzbeiträge gemäss Art. 2 Abs. 3 BMG bestehe eine absolute Verjährungsfrist bzw. Verwirkungsfrist von 15 Jahren ab Erteilung der Baubewilligung. Damit bestätigt sich, dass die verfahrensgegenständliche Forderung weder verjährt noch verwirkt ist.