47 Abs. 2 StHG). In einem gewissen Gegensatz dazu hält das Bundesgericht aber daran fest, dass immer dann, wenn ein Erlass eine absolute Verjährungsfrist bzw. Verwirkungsfrist nicht vorsieht, nicht auf eine zu füllende Gesetzeslücke zu schliessen, sondern von einem qualifizierten Schweigen auszugehen ist mit der Folge, dass eine absolute Verjährungsfrist bzw. Verwirkungsfrist nicht existiert. Die Verjährungsfristen an sich, so das Bundesgericht, böten dem Steuerpflichtigen in aller Regel, abgesehen von einem treuwidrigen Verzögern nötiger Amtshandlungen, genügend Schutz gegen ein unerträglich langes Verfahren (BGE 126 II 1 ff., BGE 126 II 49 ff.).