Hält man sich an die bisherige Praxis des Bundesgerichts, so wurde am 14. Mai 2001 mittels Beitragsverfügung wiederum eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ausgelöst. 8. Konsequent zu Ende gedacht folgt aus dem Gesagten, dass der Staat Ersatzbeiträge gestützt auf Art. 2 Abs. 3 BMG grundsätzlich auch nach Jahrzehnten noch einfordern kann, wenn er nur jeweils rechtzeitig die Verjährung unterbricht. Das Verfahren kann sich dadurch auf Zeiträume ausdehnen, die in Konflikt geraten mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens. Jedes Rechtsverhältnis muss irgendwann verbindlich und definitiv festgelegt sein.