Damit wurde nicht nur das «Veranlagungsverfahren» einen Schritt weitergeführt, sondern der Beschwerdeführerin auch unmissverständlich kund getan, dass die Behörden nach Wahl der Beschwerdeführerin entweder auf die gesetzmässige Errichtung der Schutzräume oder aber auf die Realisierung der Ersatzbeiträge hinarbeiteten. Demzufolge begann anlässlich der Schutzraumkontrolle vom 9. November 1993 eine neue zehnjährige Verjährungsfrist zu laufen, die bis heute und darüber hinaus andauert, weshalb der staatliche Anspruch auf Leistung der Ersatzbeiträge schon aus diesem Grund nicht verjährt ist. 7.