Aus dem Protokollauszug geht indessen deutlich hervor und ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin am 9. November 1993 anlässlich der Schutzraumkontrolle persönlich anwesend war und persönlich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, den Schutzraum mit der Bezahlung des Ersatzbeitrages von Fr. 16’250.- aufzulösen. Damit wurde nicht nur das «Veranlagungsverfahren» einen Schritt weitergeführt, sondern der Beschwerdeführerin auch unmissverständlich kund getan, dass die Behörden nach Wahl der Beschwerdeführerin entweder auf die gesetzmässige Errichtung der Schutzräume oder aber auf die Realisierung der Ersatzbeiträge hinarbeiteten.