Zwar ist festzuhalten, dass der Protokollauszug an den Ehemann und heutigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin adressiert war und sich damit an den falschen Passivlegitimierten richtete. Aus dem Protokollauszug geht indessen deutlich hervor und ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin am 9. November 1993 anlässlich der Schutzraumkontrolle persönlich anwesend war und persönlich auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, den Schutzraum mit der Bezahlung des Ersatzbeitrages von Fr. 16’250.- aufzulösen.