BMG mittels Verfügung festgelegt werden müssen, sind auch die direkten Bundessteuern zunächst verfügungsweise zu veranlagen, bevor sie in einem zweiten Schritt bezogen werden können. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht ausgeführt, unter den Begriff der verjährungsunterbrechenden Einforderungshandlungen würden nicht nur die eigentlichen Steuerbezugshandlungen fallen, sondern auch alle auf Feststellung des Steueranspruches gerichteten Amtshandlungen, die dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht würden.