Während es im Privatrecht zur Unterbrechung der Verjährung qualifizierter Rechtshandlungen bedarf (Art. 135 OR), bestehen dazu im öffentlichen Recht nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts wesentlich erleichterte Möglichkeiten. So wird grundsätzlich im Verwaltungsrecht die Verjährung durch jede Handlung unterbrochen, mit welcher der Anspruch in geeigneter Form geltend gemacht wird. Verjährungsunterbrechend wirken deshalb schon die blosse Mitteilung einer Forderung oder die Zusendung einer formellen