Ohnehin werden Verwirkungsfristen in aller Regel nur dann angenommen, wenn die Auslegung des anzuwendenden Rechtserlasses deutlich ergibt, dass der Gesetzgeber in concreto tatsächlich eine Verwirkungsfrist schaffen wollte (Gadola, a.a.O., S. 57). Dafür finden sich jedoch weder im BMG noch in der BMV Anhaltspunkte. 6.a. Zu prüfen ist deshalb, ob die mit Erteilung der definitiven Baubewilligung am 19. November 1984 ausgelöste zehnjährige Verjährungsfrist unterbrochen wurde. Während es im Privatrecht zur Unterbrechung der Verjährung qualifizierter Rechtshandlungen bedarf (Art.