Bereits im Entscheid vom 27. Juni 1989 (Auto P. AG) sprach sich die Rekurskommission für die zehnjährige Verjährungsfrist aus. Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, wenngleich man sich fragen könnte, ob es nicht sachlich näherliegende Tatbestände gäbe, als die Ersatzabgaben bei Erteilung einer Rodungsbewilligung anstelle von Wiederaufforstung. Zu denken wäre z. B. an die Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Zivilschutzrecht (Art. 63 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1994 über den Zivilschutz [ZSG], SR 520.1) oder an die Ersatzabgaben im Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz (WPEG, SR 661; Art. 35 WPEG).