Am ehesten mit den Ersatzbeiträgen vergleichbar erscheine der Fall, dass bei Erteilung einer Rodungsbewilligung anstelle der Leistung von Realersatz ausnahmsweise eine Ersatzabgabe erhoben werde, doch lasse das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG, SR 921.0) die Frage offen, wie lange eine solche Abgabe erhoben werden könne. Ohne nähere Begründung gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass die allfällige Verjährung des Rechtes zur Erhebung von Ersatzbeiträgen jedenfalls nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Erteilung der Baubewilligung bzw. seit Baubeginn eintreten könne (Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Oktober 1995, in: