Es ist zum Schluss gekommen, solche analogen Tatbestände fänden sich im Bundesrecht keine. Am ehesten mit den Ersatzbeiträgen vergleichbar erscheine der Fall, dass bei Erteilung einer Rodungsbewilligung anstelle der Leistung von Realersatz ausnahmsweise eine Ersatzabgabe erhoben werde, doch lasse das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG, SR 921.0) die Frage offen, wie lange eine solche Abgabe erhoben werden könne.