3 der Ersatzbeiträge angestellt. Es hat deren Qualifikation als Vorzugslast, Ersatzabgabe und Sondersteuer näher geprüft, die Frage der Rechtsnatur aber am Ende offen gelassen (BGE 112 Ib 367). In einem späteren Entscheid aus dem Jahr 1995 hat sich das Bundesgericht mit der Frage nach den Verjährungsvorschriften in analogen Tatbeständen der Bundesgesetzgebung auseinandergesetzt. Es ist zum Schluss gekommen, solche analogen Tatbestände fänden sich im Bundesrecht keine.