Das kann nicht sein. Auch das Bundesprivatrecht regelt das Institut der Verjährung für alle Forderungen, die sich aus ihm ableiten, für die ganze Schweiz einheitlich (Art. 127 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR], SR 220). Nichts anderes kann im öffentlichen Recht des Bundes gelten. 5.a. Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, mit der Frage der Verjährung bzw. Verwirkung des staatlichen Anspruches auf Leistung von Ersatzbeiträgen nach Art. 2 Abs. 3 BMG erst zweimal näher auseinandergesetzt. In BGE 112 Ib 358 ff. hat es Überlegungen zur Rechtsnatur