b. Bei der Pflicht zur Zahlung von Ersatzbeiträgen handelt es sich offensichtlich um eine solche des Bundesrechts. Analoge Regelungen müssen deshalb im Bundesrecht gesucht werden. Vor diesem Hintergrund irrt die Beschwerdeführerin, wenn sie sich unter Hinweis auf BGE 112 Ia 260 ff. auf eine angebliche Verwirkungsfrist des kantonalen Rechts berufen will. Ihre Überlegung hätte zur Folge, dass je nach kantonaler Ausführungsgesetzgebung der staatliche Anspruch auf Leistung von Ersatzbeiträgen von Kanton zu Kanton unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen würde. Das kann nicht sein.