Im Sinne eines stufenweisen Vorgehens ist somit je nach dem, ob die Verjährung von kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Ansprüchen zur Beurteilung steht, von den Verwaltungsjustizbehörden zu prüfen, ob nicht ähnlich gelagerte öffentlich-rechtliche Vorschriften in verwandten kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Erlassen bestehen. Erst wenn dies nicht der Fall ist, wird die Verjährungsfrist nach allgemeinen Grundsätzen festgelegt (Attilio R. Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, in: Allgemeine Juristische Praxis [AJP] 1/1995, S. 49). b. Bei der Pflicht zur Zahlung von Ersatzbeiträgen handelt es sich offensichtlich um eine solche des Bundesrechts.